Guatemalagruppe Nürnberg e.V.
 

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Guatemalagruppe Nürnberg“.
    Er soll in das Vereinsregister Nürnberg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Humanitäre, materielle, finanzielle und ideelle Hilfe für die vom Verein unterstützten Organisationen und Projekte.
    • Öffentlichkeits- und Informationsarbeit in Deutschland, sowie die dazu gehörige Erstellung von Materialien.
    • Kooperation und Austausch mit anderen Vereinen und Organisationen, die sich ähnlichen Zielen widmen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Sind Mitglieder hauptberuflich oder nebenberuflich für den Verein tätig, können sie entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. Leistung eine angemessene Vergütung erhalten; ansonsten können für etwaige Tätigkeiten im Interesse des Vereins nur die baren Auslagen erstattet werden.
  8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters um dem Verein beizutreten.
  3. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds.
    2. mit der Auflösung einer juristischen Person.
    3. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgt.
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste: Nach zwölfmonatigen Beitragsrückständen und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliederrechte. Nach einer weiteren Mahnung und weiteren drei Monaten ohne erfolgte Zahlung kann die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen.
    5. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Entgegennahme des Berichts vom Vorstand und dessen Entlastung
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    3. Wahl und ggf. Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    4. Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
  2. Es findet ein Mal pro Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst innerhalb des ersten Quartals eines Jahres statt.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder durch elektronische Post an alle Mitglieder mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe eines Entwurfs der Tagesordnung.
  5. Anträge von Mitgliedern an die Tagesordnung, die bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Aufnahme von Anträgen, die später oder auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung nach § 5, Abs. (9) abgestimmt.
  6. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  7. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied des Vereins eine Stimme. Jedes Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Kein Mitglied darf mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde, und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.
  9. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln und zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche Wahl durchzuführen. Falls bei Wahlen in der ersten Abstimmung keine Mehrheit entstanden ist, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll zumindest folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern des Vereins:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart/der Kassenwartin
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  5. Mitglieder des Vorstands können durch ein Misstrauensvotum auf der Mitgliederversammlung nach § 5, Abs. (9) abgewählt werden. Neue Vorstandsmitglieder müssen noch auf derselben Mitgliederversammlung gewählt werden.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Ein Vorstandsbeschluss kann auch gefasst werden, ohne dass eine Vorstandssitzung einberufen wird, falls alle Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen.
  8. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert, von der/von dem 1. Vorsitzenden unterschrieben und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 7 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin.
  2. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er/sie prüft den Jahresabschluss des Vorstands und gibt der nächsten Mitgliederversammlung einen Bericht.

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung mit der im § 5 Abs (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Roland Hansen Gedächtnisstiftung (eingetragene gemeinnützige Stiftung, München), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dieses die Gültigkeit der Satzung im Ganzen nicht.

Nachsatz

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. August 2009 errichtet.

Nürnberg, den 15. August 2009

Gründungsmitglieder:

  1. Alexander Jung
  2. Astrid Bönning
  3. Carola Pröbstle
  4. Carolin Zobel
  5. Edith Dörner
  6. Gerhard Dörner
  7. Ottmar Zimmer
  8. Sandra Dörner