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Todesstrafe

Fijáte 322 vom 17. Nov. 2004, Artikel 4, Seite 3

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Todesstrafe

Der Präsident hat als einziger die Möglichkeit, einen zum Tode Verurteilten zu begnadigen. Die Abschaffung der Todesstrafe müsste vom Kongress beschlossen werden. Gemäss Daten der VGUNONF-Mission für Guatemala, VGMINUGUANF, sind die Mehrheit der zum Tode verurteilten Gefangenen indigener Herkunft. Über die Hälfte von ihnen ist über 30 Jahre alt, 32% sind VGAnalphabetenNF und 76% stammen aus Familien ländlicher Herkunft.


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